Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Mit einer mündlichen oder einer schriftlichen Beauftragung einer Videoproduktion oder eines TV Bildspots tritt die beauftragende Einzelperson oder juristische Körperschaft (nachfolgend ``Auftraggeber/in“ genannt) in ein rechtliches Vertragsverhältnis mit der - Christel Roock C.B. Videos -, Arnimstraße 1 b in 23566 Lübeck ( nachfolgend ``Auftragnehmer ``genannt`` ). Diesem liegen nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde. Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen vom Auftragnehmer - Christel Roock C.B. Videos - gelten für alle Rechtsgeschäfte und sind der wesentliche Bestandteil eines jeden Angebotes und jedes wirksam zu Stande gekommenen Vertrages.

1.2 Die Herstellung des bestellten Filmwerkes, unabhängig von der Wahl des Trägermaterials, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber/in genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches ( Storyboard ) zu den im Produktionsvertrag schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag erarbeiteten Drehbücher, Zeichnungen, Pläne oder ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden.

1.3 Im Produktionsvertrag ist bereits vorzusehen, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

2. Rechte und Pflichten

2.1 Der Auftraggeber/in erhält das gelieferte Video vollumfänglich und unbefristet zu seinem uneingeschränkten Nutzen. Eine zeitlich verzögerte Nachberechnung entfällt. Eine weitere zeitlich versetzte Nutzungsberechnung ist ausgeschlossen. Wenn ein TV Bildspot oder ein Firmen Video vom Auftraggeber/in bestellt wird, stellt der Auftraggeber/in das für den TV Bildspot notwendige Bildmaterial mit Vertragsabschluss und vor Beginn der Dreharbeiten dem Auftragnehmer zur freien Verfügung. Der Auftraggeber/in versichert vor Produktionsbeginn, das alle Personen und Räumlichkeiten die visualisiert in Bild und bewegten Bildern aufgenommen werden, für die Bild – und Tonproduktion verwendet werden dürfen. Der Auftraggeber/in versichert insbesondere, das die in den von ihm ausgewählten Räumlichkeiten, Gebäude, Firmengelände, Firmenfahrzeuge, Firmenlogos, Mitarbeiter/innen und Kunden in Bild und bewegten Bildern aufgezeichnet werden dürfen.

2.2 Der Auftraggeber/in ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor dem Produktionsbeginn folgendes zu übermitteln:

  • Zu bearbeitende Originaldateien in vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmenden Dateiformaten. Dies gilt für alle zur Verfügung gestellten Wort-, Bild-, Ton und Filmdateien.
  • Die beabsichtigte Verwendung und den Zweck der Produktion (z.B. “Messepräsentationen“).
  • Der Auftragnehmer muss über jede Änderung dieses Verwendungszweckes informiert werden.
  • Die Menge der Originaldateien und die gewünschte Menge der Produktion.
  • Der gewünschte Liefertermin.
  • Bestehende Terminologielisten und andere Informationsbestände des Auftraggebers, welche dem Auftragnehmer dabei helfen, eine möglichst konsistente Terminologie gewährleisten zu können.
  • Kontaktinformationen eines Ansprechpartners für Rückfragen der Produktion.

3. Kosten

3.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten. Diese Herstellungskosten sind anhand eines konkreten Produktionsplanes oder Drehplanes technisch, zeitlich, personell und örtlich kalkuliert und mit dem Auftraggeber besprochen und vom Auftraggeber/in genehmigt. Wenn sich diese Herstellungskosten aus Gründen erhöhen, die nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammen, oder zu inhaltlichen Änderungen des vom Auftraggeber/in genehmigten Drehbuches ( Storyboard ) wozu auch höhere Gewalt (z. B. Wetter) gehört, erhöht sich der Preis um die angemessene Abgeltung des tatsächlichen Mehraufwandes. Sämtliche vom Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

3.2 Die Herstellung des vor der Filmproduktion vom Auftraggeber/in genehmigten Drehbuches ist nicht Bestandteil der Videoproduktion. Das Drehbuch kann vom Auftrageber/in selbst erstellt werden und gilt dann für die Produktion als inhaltlich genehmigt. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber/in zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen Über die Herstellung eines Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden, wenn der Auftragnehmer vom Auftrageber/in mit der Drehbucherstellung beauftragt wird. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Drehbuch nicht verfilmen lässt.

3.3 Der Auftraggeber/in trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Betreuung, wie beispielsweise Medienberater, Fotographen, Werbeagenturen, Web- und Internetseitenhersteller, Webprogrammierer und Webdesigner etc..

4. Herstellung, Änderung, Abnahme, fremdsprachige Fassungen

4.1 Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

4.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber/in über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen unterrichten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber/in über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Der Auftraggeber/in oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Auftragnehmer/in unverzüglich nach Vorführung der Schnittkopie (Bild und Ton) die Abnahme schriftlich zu bestätigen.

4.3 Hat der Auftraggeber/in nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Auftragnehmer die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.4 Die Laufzeit des Filmwerkes gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 20 % von der vereinbarten Länge abweicht.

4.5 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

5. Haftung

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich ein gebrauchsfähiges Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine gebrauchsfähige Ton- und Bildqualität aufweist. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Werbewirksamkeit oder den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges der Produktion.

5.2 Mängel sind bei sonstigem Rechtsverlust vom Auftraggeber/in ab Abnahme innerhalb 5 Tagen schriftlich zu rügen.

5.3 Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden wessen auch immer und welcher Art auch immer wird ausgeschlossen, sofern ihn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

5.4 Sachmängel, die vom Auftragnehmer anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 20% der vertraglich vereinbarten Rechnungssumme sind vom Auftraggeber/in bei Auftragserteilung zu bezahlen. 30% der vertraglich vereinbarten Rechnungssumme sind vom Auftraggeber/in bei Drehbeginn zu bezahlen. 50% der vertraglich vereinbarten Rechnungssumme sind vom Auftraggeber/in bei Lieferung der Erstkopie zu bezahlen. Wenn der Auftragnehmer oder mit Zahlungen von Teilbeträgen nach erfolgter schriftlicher Mahnung weitere 14 Tage in Rückstand gerät, ist der Produzent berechtigt, jede weitere Tätigkeit und insbesondere die Lieferung der Erstkopie von der Bereitstellung einer unbefristeten Bankgarantie einer inländischen Großbank über den noch aushaftenden Teilzahlungsbetrag abhängig zu machen.

6.2 Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde dem Produzenten Verzugszinsen von 1 % pro angefangenem Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Bankzinsen bleibt dem Produzenten vorbehalten.

7. Urheberrechte, Verwertungsrechte

7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber/in und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt über alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2 Sofern nicht vertraglich ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird, besitzt der Auftragnehmer sämtliche Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton.

7.3 Der Auftraggeber/in erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Auftragnehmer vorgenommen werden.

7.4 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungs-rechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Umkehroriginal, Masterband und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.

7.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Original - Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes - fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Werbespots zwei Jahre und bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre.

7.6 Der Auftraggeber/in garantiert dem Produzenten, dass er betreffend sämtlicher, dem Produzent übergebener Produktionsmittel, das volle Verfügungs- und Verwertungsrecht hat, und hält andernfalls den Produzenten schad- und klaglos.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Sämtliche gelieferten Waren und Rechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden im Eigentum des Auftragnehmers. Dieser ist berechtigt, auch unter Aufrechterhaltung des Vertrages, die Eigentumsvorbehaltsgegenstände herauszuverlangen (Gebrauchsentziehungsabrede).

8.2 Der Auftragnehmer kann bis zur vollständigen Bezahlung jegliche Aufführung und Verwertung des Film- oder Videowerkes untersagen.

9. Sonstige Bestimmungen

9.1 Der Titelvor- und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber/in zu genehmigen.

9.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen zu zeigen.

9.3 Mehrere Auftraggeber haften zu ungeteilter Hand.

9.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürften der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

9.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Auftragnehmers.

9.6 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand das für die Hansestadt Lübeck sachlich zuständige Gericht vereinbart.

Kontakt

Treten Sie mit uns in Kontakt.

  • Christel Roock
  • C.B. VIDEOS
  • Arnimstraße 1 b
  • 23566 Lübeck
  • Telefon: 0451 38 444 962
  • Telefax: 0451 38 444 963
  • E-Mail: roock@cb-videos.de